Der Verein führt den Namen „MediationszentraleBremen“ und hat seinen Sitz in Bremen. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name: „MediationsZentraleBremen e.V.“
Zweck des Vereins ist die Förderung der Mediation als Instrument zur Konfliktlösung. Das Ziel soll insbesondere durch die Bildung eines Mediatoren-Netzwerkes und die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsangeboten erreicht werden.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine zertifizierte Mediatorenausbildung mit mindestens 120 Stunden nachweisen kann. Der Verein kann außerordentliche Mitglieder als Fördermitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Der Vorstand kann durch Mehrheitsentscheidung ein Mitglied ausschließen, wenn dieses den Zielen und Zwecken des Vereins zuwider handelt.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§6) und der Vorstand (§7).
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Punkte der Mitgliederversammlung sind: Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Festsetzung des Jahresbeitrages, Wahl des Vorstand in jedem zweiten Geschäftsjahr, Beschluss von Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn sie in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt sind.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch ein Viertel der Mitglieder gefordert werden. Der Vorstand ist dann verpflichtet, das Einladungsverfahren – soweit die Umstände es zulassen – entsprechend der Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung durchführen. Versammlungsbeschlüsse werden von zwei Vorstandsmitgliedern beurkundet.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen, darunter der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Rechnungsführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins fällt dann an den Verein „Mediation bei internationalen Kindschaftskonflikten – Mikk e.V.“
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine Bestimmung, die dem entspricht, was die Mitglieder nach Sinn und Zweck des Vereins vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bedacht hätten. Dies gilt auch für Satzungslücken.